Steuerberatung/Steuerrecht

Termine und Hinweise zum Jahresende

Kurz vor dem Ende des Kalenderjahres sind regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt aber auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2000 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen.

Nachfolgend sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entsprechende Hinweise zusammengestellt. Darüber hinaus wird ein Überblick über die wichtigsten ab 1. Januar 2001 vorgesehenen Rechtsänderungen gegeben.

 

Besondere Hinweise zum 31. Dezember 2000

Durch das Steuersenkungsgesetz sind Änderungen im Bereich der Abschreibungen zu beachten:

  • Degressive Abschreibung

Der Höchststeuersatz für die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird von 30 v.H. auf 20 v.H. herabgesetzt. Dies gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die ach dem 31. Dezember 2000 angeschafft oder hergestellt worden sind, d.h. bei Anschaffung bzw. Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt kann der bisherige Höchstsatz weiter in Anspruch genommen werden.

  • Wirtschaftsgebäude

Ebenfalls reduziert wird der Abschreibungssatz für Wirtschaftsgebäude. Bei Bauantragstellung bzw. Kaufvertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2000 kommt noch der bisherige Prozentsatz von 4 v.H. in Betracht; nach diesem Zeitpunkt hergestellte bzw. angeschaffte Gebäude können dann nur noch mit 3 v.H. jährlich abgeschrieben werden.

  • AfA-Tabellen

Vorgesehen ist außerdem, im Verwaltungswege die amtlichen Abschreibungstabellen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu überarbeiten. Voraussichtlich ab dem Jahr 2001 werden für die Bemessung der Abschreibungen länger Nutzungsdauern (d.h. niedrigere Abschreibungssätze) zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass die derzeitigen Abschreibungssätze nur noch dann in Betracht kommen, wenn die entsprechenden Wirtschaftsgüter bis zum 31. Dezember 2000 angeschafft bzw. hergestellt werden.

  • Anschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter

Bis zum 31. Dezember 2000 muss die Anschaffung, die Herstellung oder die Einlage geringwertiger Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten bis DM 800,00 ohne USt) erfolgt sein, wenn die Vollabschreibung im Veranlagungszeitraum 2000 vorgenommen werden soll. Auf den Zeitpunkt der Bezahlung kommt es nicht an; das gilt auch bei der Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG (§ 6 Abs. 2 EStG). Eine Vollabschreibung ist auch für Software mit Anschaffungskosten bis DM 800,00 möglich (R 31 a Abs. 1 EStR).

Bei den übrigen beweglichen Anlagegütern (z.B. PKW) kann bei Anschaffung zum Ende des Wirtschaftsjahres grundsätzlich die halbe Jahresabschreibung in Anspruch genommen werden (R 44 Abs. 2 Satz 3 EStR).

  • Sonderabschreibung bei kleinen und mittleren Betrieben

Bei Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zum 31. Dezember 2000 können neben der normalen Abschreibung bis zu 20 v.H. gesondert abgeschrieben werden. Diese Sonderabschreibung kann auch dann in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffung oder Herstellung kurz vor Ablauf des Jahres erfolgt. Voraussetzung ist, dass das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs oder des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebs von bilanzierenden Steuerpflichtigen nicht mehr als DM 400.000,00 beträgt.

Voraussetzung ist außerdem, dass die Wirtschaftsgüter mindestens zu 90 v.H. betrieblich genutzt werden und mindestens ein Jahr im Betrieb verbleiben (§ 7 g EStG).

Bei Anschaffung bzw. Herstellung ab dem 1. Januar 2001 ist die Sonderabschreibung nur zulässig, wenn zuvor (d.h. im Jahr 2000) eine sogenannte Ansparrücklage gebildet worden ist.

 

Änderungen ab 1. Januar 2001

  • Eingangssteuersatz: 19,9 statt 22,9 Prozent
  • Grundfreibetrag: 14 093 DM statt 13 499DM
  • Spitzensteuersatz: 48,5 statt 51,0 Prozent
  • Einkommensbelastung mit dem Spitzensteuersatz ab: 107 568 DM statt 114 696DM
  • Körperschaftsteuerbelastung auf einbehaltene Gewinn: 25 statt 40 Prozent
  • Körperschaftsteuerbelastung auf ausgezahlte Gewinne: 25 statt 30 Prozent
  • Körperschaftsteueranrechnung auf Dividenden entfällt
  • Dividendenbesteuerung: Dividende geht zur Hälfte statt voll in die Steuerbemessungsgrundlage ein
  • Kapitalertragsteuer: 20 statt 25 Prozent
  • Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Aktien: Gewinn wie Verlust gehen zur Hälfte statt voll in die Steuerbemessungsgrundlage ein
  • Besteuerung des Gewinns aus dem Verkauf einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft: ab einem statt ab zehn Prozent
  • degressive Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter: 20 statt 30 Prozent
  • Abschreibung auf Betriebsgebäude: drei statt vier Prozent

 

Wirtschaftsprüfung/Wirtschaftsrecht

Umsetzung der GmbH & Co. Richtlinie und der Publizitätsrichtlinie

Nach zügiger Bearbeitung des Entwurfs des Kapitalgesellschaften und Co.-Richtlinie-Gesetzes (KapCoRiLiG) wurde dieser vom Bundestag am 16.Dezember 1999 in 3. Lesung beschlossen, nach Zustimmung des Bundesrates am 4. Februar 2000 verabschiedet und kürzlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Wie bereits in unseren News vom Juli 2000 dargestellt, kommen durch das KapCoRiLiG erweiterte Rechnungslegungsvorschriften für den Jahresabschluß zur Anwendung. Nachfolgend geben wir Ihnen die wesentlichen Umstellungen zur Kenntnis.

Durch die Erweiterung des Geltungsbereichs des § 264 Abs. 2 HGB gelten jetzt auch die Gliederungsvorschriften der §§ 266, 275 HGB und die Bewertungsvorschriften gemäß §§ 279 bis 282 HGB für die Kapitalgesellschaften & Co.

Ebenso erhalten in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einige Positionen eine andere Bezeichnung. Es handelt sich u.a. um folgende Posten:

  • Gesellschafterbezogene Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten sind in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen. Werden Sie unter einem anderen Posten ausgewiesen, so muß diese Eigenschaft vermerkt werden. Diese Verfahrensweise entspricht grundsätzlich den Vorschriften des § 42 Abs. 3 GmbHG.
  • Eine Eigenkapitalgliederung in Form des § 266 Abs. 3 HGB Buchstabe A HGB läßt sich nicht ohne Veränderungen auf eine Personengesellschaft übertragen. Gemäß § 264 c Abs. 2 HGB ist das Eigenkapital in der folgenden Form auszuweisen:
     
    1. Kapitalanteile
    2. Rücklagen
    3. Gewinn-/Verlustvortrag
    4. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
       

Als Kapitalanteile sind die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen. Der auf diese Kapitalanteile entfallende Verlust ist davon abzuschreiben. Falls der Verlust die Höhe der Kapitalanteile übersteigt, so ist er, falls eine Zahlungsverpflichtung besteht, auf der Aktivseite unter den Forderungen als „Einzahlungsverpflichtung persönlich haftender Gesellschafter" auszuweisen. Liegt keine Einzahlungsverpflichtung vor, so ist dieser Betrag als „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile persönlich haftender Gesellschafter" zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3 HGB am Ende der Bilanz auf der Aktivseite auszuweisen. Auf die Kommanditeinlagen sind diese Grundsätze entsprechend anzuwenden.

Bei der Umstellung der Rechnungslegung einer „& Co." KG auf die Vorschriften der Kapitalgesellschaften im Zuge der KapCoRiLiG ist es notwendig, einige Übergangsvorschriften zu formulieren, vgl. Art. 48 EGHGB. Beispielsweise brauchen bei der erstmaligen Anwendung keine Vorjahreszahlen angegeben zu werden.

 

Praktische Hinweise

Zunächst sollte festgestellt werden, ob es sich um eine kleine, mittelgroße oder große Gesellschaften handelt. Hieraus können sich Erleichterungen bei der Rechnungslegung sowie unterschiedliche Prüfungs- und Publizitätspflichten ergeben. Die Schwellenwerte zur Eigruppierung müssen grundsätzlich jeweils an zwei Anschlusstichtage überschritten sein.

Das Rechnungswesen muss überprüft werden, ob es dem Anforderungen der §§ 264 ff. HGB entspricht. Um ein kleines Beispiel zu nennen: Die Zahl der Mitarbeiter zum Quartalsende ist jeweils zu dokumentieren.

Bei Prüfungspflicht durch Wirtschaftsprüfung oder vereidigte Buchprüfern sollten frühzeitig Kontakte mit Prüfern aufgenommen

Infobrief Infobrief IV, 2000
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