Steuerberatung/Steuerrecht
Termine und Hinweise zum Jahresende
Kurz vor dem Ende des Kalenderjahres sind regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt aber auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für
das Jahr 2000 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen. Nachfolgend sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entsprechende Hinweise zusammengestellt. Darüber hinaus wird ein Überblick über die wichtigsten ab 1. Januar 2001 vorgesehenen Rechtsänderungen gegeben.
Besondere Hinweise zum 31. Dezember 2000
Durch das Steuersenkungsgesetz sind Änderungen im Bereich der Abschreibungen zu beachten: Der Höchststeuersatz für die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird von 30 v.H. auf 20 v.H. herabgesetzt. Dies gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die ach dem 31. Dezember 2000
angeschafft oder hergestellt worden sind, d.h. bei Anschaffung bzw. Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt kann der bisherige Höchstsatz weiter in Anspruch genommen werden.
Ebenfalls reduziert wird der Abschreibungssatz für Wirtschaftsgebäude. Bei Bauantragstellung bzw. Kaufvertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2000 kommt noch der bisherige Prozentsatz von 4 v.H. in Betracht; nach diesem Zeitpunkt hergestellte bzw. angeschaffte Gebäude können dann nur noch mit 3 v.H. jährlich abgeschrieben werden.
Vorgesehen ist außerdem, im Verwaltungswege die amtlichen Abschreibungstabellen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu überarbeiten. Voraussichtlich ab dem Jahr 2001 werden für die Bemessung der Abschreibungen länger Nutzungsdauern (d.h. niedrigere Abschreibungssätze) zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass die derzeitigen Abschreibungssätze nur noch dann in Betracht kommen, wenn die entsprechenden Wirtschaftsgüter bis zum 31. Dezember 2000 angeschafft bzw. hergestellt werden.
Bis zum 31. Dezember 2000 muss die Anschaffung, die Herstellung oder die Einlage geringwertiger Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten bis DM 800,00 ohne USt) erfolgt sein, wenn die Vollabschreibung im Veranlagungszeitraum 2000 vorgenommen werden soll. Auf den Zeitpunkt der Bezahlung kommt es nicht an; das gilt auch bei der Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG (§ 6 Abs. 2 EStG). Eine Vollabschreibung ist auch für Software mit Anschaffungskosten bis DM 800,00 möglich (R 31 a Abs. 1 EStR).
Bei den übrigen beweglichen Anlagegütern (z.B. PKW) kann bei Anschaffung zum Ende des Wirtschaftsjahres grundsätzlich die halbe Jahresabschreibung in Anspruch genommen werden (R 44 Abs. 2 Satz 3 EStR).
Bei Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zum 31. Dezember 2000 können neben der normalen Abschreibung bis zu 20 v.H. gesondert abgeschrieben werden. Diese Sonderabschreibung kann auch dann in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, wenn die Anschaffung oder Herstellung kurz vor Ablauf des Jahres erfolgt. Voraussetzung ist, dass das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs oder des der selbständigen Arbeit dienenden Betriebs von bilanzierenden Steuerpflichtigen nicht mehr als DM 400.000,00 beträgt.
Voraussetzung ist außerdem, dass die Wirtschaftsgüter mindestens zu 90 v.H. betrieblich genutzt werden und mindestens ein Jahr im Betrieb verbleiben (§ 7 g EStG).
Bei Anschaffung bzw. Herstellung ab dem 1. Januar 2001 ist die Sonderabschreibung nur zulässig, wenn zuvor (d.h. im Jahr 2000) eine sogenannte Ansparrücklage gebildet worden ist.
Änderungen ab 1. Januar 2001
Wirtschaftsprüfung/Wirtschaftsrecht
Umsetzung der GmbH & Co. Richtlinie und der Publizitätsrichtlinie
Nach zügiger Bearbeitung des Entwurfs des Kapitalgesellschaften und Co.-Richtlinie-Gesetzes (KapCoRiLiG) wurde dieser vom Bundestag am 16.Dezember 1999 in 3. Lesung beschlossen, nach Zustimmung des Bundesrates am 4. Februar 2000 verabschiedet und kürzlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wie bereits in unseren News vom Juli
2000 dargestellt, kommen durch das KapCoRiLiG erweiterte Rechnungslegungsvorschriften für den Jahresabschluß zur Anwendung. Nachfolgend geben wir Ihnen die wesentlichen Umstellungen zur Kenntnis. Durch die Erweiterung des Geltungsbereichs des § 264 Abs. 2 HGB gelten jetzt auch die Gliederungsvorschriften der §§ 266, 275 HGB und die Bewertungsvorschriften gemäß §§ 279 bis 282 HGB für die Kapitalgesellschaften & Co. Ebenso erhalten in der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung einige Positionen eine andere Bezeichnung. Es handelt sich u.a. um folgende Posten: Als Kapitalanteile sind die Kapitalanteile der
persönlich haftenden Gesellschafter auszuweisen. Der auf diese Kapitalanteile entfallende Verlust ist davon abzuschreiben. Falls der Verlust die Höhe der Kapitalanteile übersteigt, so ist er, falls eine Zahlungsverpflichtung besteht, auf der Aktivseite unter den Forderungen als „Einzahlungsverpflichtung persönlich haftender Gesellschafter" auszuweisen. Liegt keine Einzahlungsverpflichtung vor, so ist dieser Betrag als „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile persönlich haftender
Gesellschafter" zu bezeichnen und gemäß § 268 Abs. 3 HGB am Ende der Bilanz auf der Aktivseite auszuweisen. Auf die Kommanditeinlagen sind diese Grundsätze entsprechend anzuwenden. Bei der Umstellung der Rechnungslegung einer „& Co." KG auf die Vorschriften der Kapitalgesellschaften im Zuge der KapCoRiLiG ist es notwendig, einige Übergangsvorschriften zu formulieren, vgl. Art. 48 EGHGB. Beispielsweise brauchen bei der erstmaligen Anwendung keine Vorjahreszahlen angegeben zu
werden.
Praktische Hinweise
Zunächst sollte festgestellt werden, ob es sich um eine kleine, mittelgroße oder große Gesellschaften handelt. Hieraus können sich Erleichterungen bei der Rechnungslegung sowie unterschiedliche Prüfungs- und Publizitätspflichten ergeben. Die Schwellenwerte zur
Eigruppierung müssen grundsätzlich jeweils an zwei Anschlusstichtage überschritten sein. Das Rechnungswesen muss überprüft werden, ob es dem Anforderungen der §§ 264 ff. HGB entspricht. Um ein kleines Beispiel zu nennen: Die Zahl der Mitarbeiter zum Quartalsende ist jeweils zu dokumentieren. Bei Prüfungspflicht durch Wirtschaftsprüfung oder vereidigte Buchprüfern sollten frühzeitig Kontakte
