Steuerberatung/Steuerrecht

Steuertipp für Bekannte und Verwandte: Zimmer in Eigenheim steuerfrei vermieten

In den Untiefen des Einkommensteuerrechts findet man auch die eine oder andere Perle. Eine solche ist die Regelung in R 161 Einkommensteuer-Richtlinien [EStR] 1999: Einnahmen aus einer vorübergehenden Vermietung einer selbstgenutzten Immobilie bleiben steuerfrei, wenn sie 1.000 DM (ab 2002: 520 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dabei ist es egal, ob Sie ein Zimmer in Ihrem Einfamilienhaus oder in Ihrer Mietwohnung (unter)vermieten.

Unser Tipp: Diese Regelung können Sie zum Beispiel nutzen, wenn Bekannte oder Verwandte anlässlich einer beruflich bedingten Reise (z.B. Besuch eines Fortbildungsseminars) bei Ihnen übernachten und Ihnen dafür ein Übernachtungsgeld zahlen. Wenn Sie Ihrem Gast den gezahlten Betrag quittieren, kann dieser ihn steuerlich absetzen. Damit es keine Probleme mit dem Fiskus gibt, sollten Sie wie folgt vorgehen: Geben Sie das Übernachtungsgeld als Einnahmen in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) Ihrer Einkommensteuer-Erklärung an. Beantragen Sie gleichzeitig, dass Ihr Finanzamt nach R 161 EStR von einer Besteuerung der Einnahmen absieht.

Ausbildung für einen Beruf: Arbeitslose können Kosten voll absetzen

Bei der Frage, ob Fortbildungskosten voll (als Werbungskosten oder Betriebsausgaben) oder nur eingeschränkt (als Sonderausgaben) abgezogen werden könne, hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf eine positive Entscheidung für die Weiterbildung von Arbeitslosen getroffen. Es hat Aufwendungen einer arbeitslosen Bilanzbuchhalterin für die Ausbildung zur Heilpraktikerin als vorweg entstandene Betriebsausgaben anerkannt (Urteil vom 17.5.2001, Az: 10 K 3721/98 E). Begründung: Auf Grund ihrer Arbeitslosigkeit sei die Frau gezwungen gewesen, sich eine neue Berufsgrundlage zu schaffen. Es sei daher nicht gerechtfertigt, die Aufwendungen nur beschränkt als Sonderausgaben zum Abzug zuzulassen.

Wichtig: Die Entscheidung ist zwar noch nicht rechtskräftig. Die Revision hängt unter dem Aktenzeichen IV R 44/01 beim Bundesfinanzhof. Die Chancen stehen aber gut, dass dieser von der bisherigen Rechtssprechung abweicht und auch Aufwendungen für einen neuen Beruf in voller Höhe anerkennt. Betroffene sollten daher gegen Steuerbescheide Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

Vermietung: Großreparaturen an versprochenem Mietobjekt

Normalerweise kann Aufwendungen an einer Mietwohnung nur derjenige als Werbungskosten steuerlich geltend machen, der wirtschaftlicher Eigentümer ist. Doch es gibt Ausnahmen. Eine hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 31.5.2000, Az: IX R 6/96) abgesegnet: In dem Fall hatte ein Sohn umfangreiche Instandsetzungsarbeiten an einer Mietimmobilie durchgeführt, die ihm zwar versprochen aber noch nicht notariell übertragen war. Trotzdem ließ der BFH den Abzug der Aufwendungen als vorweggenommene Vermietungsverluste zu. Für den BFH stand fest, dass das Eigentum demnächst von der Mutter auf den Sohn übergehen würde. Somit trug der Sohn die Aufwendungen schon im eigenen Interesse als zukünftiger Vermieter.

Unser Tipp: Trotz des positiven Urteils sollten Sie möglichst die sichere Variante wählen. Und die lautet, erst nach der notariellen Übertragung mit den Reparaturen zu beginnen.

Computer: 35 Prozent der PC-Kosten sind bei beruflicher Nutzung immer abzugsfähig

Ab dem Jahr 2001 sollen PC-Kosten auch dann als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn die berufliche Nutzung unter den bisher von der Finanzverwaltung geforderten 90 Prozent liegt. Das verkündeten die Länderfinanzminister im Herbst vergangenen Jahres. Auf eine Gesetzesregelung oder Verwaltungsanweisung warten Steuerzahler und Finanzämter bisher vergeblich. Dieses Vakuum hat jetzt das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz etwas gefüllt (Urteil vom 24.9.2001, Az: 5 K 1249/00,). Das FG hat drei wichtige Dinge entschieden:

  • Wer einen Computer beruflich nutzt, kann 35 Prozent der Kosten als Werbungskosten Steuer mindernd geltend machen. Er kann einen höheren Anteil geltend machen, wenn er diesen nachweist.
  • Scanner, Drucker oder Monitore (Peripherie-Geräte) werden nicht zusammen mit der Computer-Anlage abgeschrieben; es sind selbstständige Wirtschaftsgüter.
  • Der für die Computer-Anlage angesetzte berufliche Anteil gilt auch für die Abschreibung der Peripherie-Geräte.

Spekulationsgeschäfte: Gewählter Verlustrücktrag kann

Spekulationsverluste, die Sie innerhalb der Spekulationsfrist realisieren, können Sie nur mit Spekulationsgewinnen verrechnen. Für Verluste, die Sie nicht im gleichen Jahr ausgleichen können, haben Sie ein Wahlrecht. Sie können die Verluste in das Vorjahr zurück- oder unbegrenzt in die Zukunft vortragen. Oft stellen Sie erst später fest, dass der von Ihnen gewählte Verlustrücktrag nicht optimal war. Das Finanzgericht Köln hat rechtskräftig entschieden, dass Sie Ihr Wahlrecht solange ausüben können, bis die Festsetzungsfrist für das Jahr abgelaufen ist, in dem der Verlust entstanden war (FG, Urteil vom 30.1.2001, Az: 13 K 6855/00). Diese Frist beträgt vier Jahre (§ 169 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung).

Unser Tipp: Lassen Sie sich von Ihrem Finanzamt nicht mit der Begründung abwimmeln, Ihr Steuerbescheid sei schon bestandskräftig und könne deshalb nicht mehr geändert werden (R 115 Absatz 5 Einkommensteuer- Richtlinien 1999). Das FG Köln hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es dieser Richtlinie nicht zustimmt. Folge: Auch bestandskräftige Steuerbescheide müssen geändert werden.

Liquidität: Pfändung von Steuer-Erstattungsansprüchen

Wenn ein Schuldner nicht zahlt, können Sie als Gläubiger Steuer- Erstattungsansprüche des Schuldners beim Finanzamt pfänden. Dies gilt jedoch nur für Erstattungsansprüche abgelaufener Kalenderjahre. Dazu müssen Sie beim zuständigen Amtsgericht (relevant ist der Wohnsitz oder Unternehmenssitz des Schuldners) einen so genannten "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" erwirken und dem Finanzamt zustellen lassen. Darin muss die zu pfändende Steuer-Erstattungs-Forderung (auch mehrerer Jahre) genau bezeichnet werden.

Wichtig: Weniger streng ist der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 12.7.2001, Az: VII R 19/00), wenn Sie mögliche Umsatzsteuer- Erstattungsansprüche eines Unternehmers pfänden wollen. Dann ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne Angabe des gepfändeten Steuerjahrs bzw. Voranmeldungszeitraums nicht völlig unwirksam, so der BFH. Ein pauschal auf die "Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche" gerichteter Beschluss erfasst aber nur bereits abgelaufene Besteuerungszeiträume.

Beispiel :

Sie pfänden einen Unternehmer, der monatliche Umsatzsteuer- Voranmeldungen abgibt, im September 2001. Dann würde ein pauschaler Pfändungsbeschluss des Amtsgerichts alle Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche für die Jahre vor 2001 und die Voranmeldungen Januar bis August 2001 erfassen. Die Ansprüche ab September 2001 müssten Sie später extra pfänden

Berücksichtigung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten

In 1999 hatte der BFH entschieden, dass die nach Veräußerung eines vermieteten Gebäudes entstandenen Schuldzinsen ausnahmsweise insofern als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden können, als ein Finanzierungszusammenhang zu sofort abziehbaren Kosten besteht (BFH 16.9.99, GStB 00, 214). Die Finanzverwaltung hat sich nun dieser Rechtsprechung grundsätzlich angeschlossen (BMF 18.7.01, BStBl I, 513).

Die nachfolgenden zwei Sachverhalte wurden in Mandantenrundschreiben zusammenfassend dargestellt, welche bei Interesse bei uns angefordert werden können.

Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe -
Neuer Steuerabzug bei Bauleistungen

Kaum von der Öffentlichkeit bemerkt ist das Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe am 22. Juni 2001 durch den Bundesrat verabschiedet worden. Das Gesetz soll der Schwarzarbeit und der illegalen Ausländerbeschäftigung entgegenwirken. Nach Schätzungen des Bundesfinanzministeriums gehen durch illegale Beschäftigung jährlich 500.000 Arbeitsplätze, 125 Mrd. DM Steuern und 110 Mrd. DM Sozialversicherungsbeiträge verloren.

Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2002 in Kraft und verpflichtet Leistungsempfänger von Bauleistungen 15 % vom zu zahlenden Bruttoentgelt einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Ein Steuerabzug kann unterbleiben, wenn die Gegenleistung im Jahr EUR 5.000 nicht übersteigt oder der Leistende (Bauunternehmer) eine FreistelIungsbescheinigung vorweisen kann. Konkretisiert wird die Anwendung des neuen Gesetzes im Einkommensteuergesetz durch die neuen §§ 48, 48 a-c EStG.

    Wer und welche Art von Leistungen sind betroffen ?

    Ab wann ist welcher Steuerabzug vorzunehmen ?

    Wie wird der Steuerabzug vorgenommen ?

    Steuerabzug vermeiden

    Was ist jetzt zu tun ?

Besteuerungswirkungen bei Eigentumswohnungen

unter Bezugnahme auf die Vielzahl von Diskussionen und Veröffentlichungen in der Presse habe ich Ihnen einige Anmerkungen zu den Grundzügen der Besteuerungswirkungen bei Eigentumswohnungen zusammengestellt.

Unter einer Eigentumswohnung versteht man eine Wohnung, an der Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) begründet ist (§ 12 Abs. 1 II. Wohnungsbaugesetz). Das bürgerlich rechtliche Wohnungseigentum besteht aus Sondereigentum an der Wohnung und Miteigentum am Gemeinschaftseigentum an Gebäude und Grundstück (§ 1 Abs. 2 WEG).

Steuerrechtlich muß auch eine Eigentumswohnung stets die bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung erfüllen, d.h. mehr als 23 qm groß sein, über Küche, zumindest Kochgelegenheit, Bad oder Dusche und Toilette sowie einen Wohnungsabschluß verfügen Andernfalls kommt für sie die Inanspruchnahme der Eigenheimzulage nicht in Betracht.

Inhalte:

  • Überblick
  • Vermietung
    • Allgemeine Grundsätze
    • Mieteinnahmen
    • Werbungskosten
    • Abschreibungen
      • Bemessungsgrundlage
      • Normalabschreibung
      • Degressive AfA
  • Selbstnutzung zu Wohnzwecken
    • Eigenheimzulage
    • Werbungskosten
    • Außergewöhnliche Belastung
  • Veräußerung im Privatvermögen
    • Steuerpflicht als Spekulationsgeschäft
    • 4.2 Gewerblicher Grundstückshandel

 

Infobrief IV, 2001
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